§ 1 Wesen der Aktiengesellschaft…
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Aktiengesetz Hükümleri
Erstes Buch: Aktiengesellschaft…
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften…
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.…
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.…
§ 2 Gründerzahl…
(1) An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine…
§ 3 Formkaufmann. Börsennotierung…
(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand…
(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem…
§ 4 Firma…
(1) Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs…
§ 5 Sitz…
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.…
§ 6 Grundkapital…
(1) Das Grundkapital muß auf einen Nennbetrag in Euro lauten.…
§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals…
(1) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.…
§ 8 Form und Mindestbeträge der Aktien…
(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet…
(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen…
(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft…
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis…
(5) Die Aktien sind unteilbar.…
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der…
§ 9 Ausgabebetrag der Aktien…
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie…
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.…
§ 10 Aktien und Zwischenscheine…
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.…
(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags…
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.…
(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe…
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils…
§ 11 Aktien besonderer Gattung…
(1) Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung…
§ 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte…
(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften…
(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.…
§ 13 Unterzeichnung der Aktien…
(1) Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte…
§ 14 Zuständigkeit…
(1) Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht…
Zweiter Teil: …
Gründung der Gesellschaft…
§ 23 Feststellung der Satzung…
(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte…
(2) In der Urkunde sind anzugeben…
1. die Gründer;…
2. bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag…
3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.…
(3) Die Satzung muß bestimmenSayfa 145…
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;…
2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen…
3. die Höhe des Grundkapitals;…
4. die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien,…
5. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;…
6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt…
(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft…
(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es…
§ 24 Umwandlung von Aktien…
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie…
§ 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft…
(1) Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft…
§ 26 Sondervorteile. Gründungsaufwand…
(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil…
(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere…
(3) Ohne diese Festsetzung sind die Verträge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung…
(4) Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die Gesellschaft fünf Jahre…
