In der Gesetzesbegründung wird weiter folgendes ausgeführt: „In der Praxis wurde beobachtet, dass in den Fällen, in denen eine lange Aufschubsfrist gewährt wurde, die Gesellschaften zumeist die Überschuldung nicht beseitigen konnten, und in diesem Zeitraum zum einen ihre Schuldenlast zugenommen hat und zum anderen ihr Vermögen bei der Konkurseröffnung ein geringeres ist als beim Konkursaufschubsantrag, folglich die Interessen der Gläubiger durch den Konkursaufschub im Vergleich mit einer sofortigen Konkurseröffnung negativ tangiert werden.“…
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VI.STELLUNGNAHME
Die Erfolgsquote beim Konkursaufschub in der Türkei wird zwar nicht statistisch erfasst.…
